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ANHANG VIII - Empfangsbestätigung für einen antrag

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ANHANG VIII

(Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1))

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG

(Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) (1))

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. (hier )

Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.

1. Ersuchende Zentrale Behörde

2. Ersuchte Zentrale Behörde

2.7. Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt.

(TT/MM/JJJJ)

(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

Bitte vergessen Sie nicht die Unterschrift und gegebenenfalls den Stempel, nachdem Sie das Formular ausgedruckt haben.

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